Gesetzesänderungen
Befristung des nachehelichen Unterhalts
veröffentlicht am 25. Mai 2009

Mit Einführung des § 1578b BGB durch die Unterhaltsrechtsreform hat die Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts eine deutlich stärkere Bedeutung erlangt.

Die scheinbar harmlose Vorschrift birgt für den beratenden Anwalt jedoch enorme Risiken.

Warum?

Die Vorschrift beinhaltet in § 1578b Abs. 2 BGB eine vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Gerade dies macht den anwaltlichen Sachvortrag unverzichtbar, denn ohne entsprechende Sachverhaltsangaben wird das Gericht keine Veranlassung sehen, die Frage der Befristung überhaupt aufzugreifen.

Dagegen kann fehlender Sachvortrag zur Anwaltshaftung führen.

Dazu entschied z.B. das OLG Düsseldorf mit Beschl. v. 18.11.2008 – I-24 U 19/08:

“Es gehört zum pflichtgemäßen Sachvortrag des Rechtsanwalts, die für eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung sprechenden Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zusammenzufassen, hervorzuheben und zu bewerten. Das Unterlassen solchen Vortrags kann sich als anwaltliche Pflichtverletzung darstellen.”

Tipp: Anwälte des Unterhaltspflichtigen sind im Hinblick auf einen möglichen Regress gut beraten, der Befristung durch einen entsprechenden Hilfsantrag im Prozess die nötige Aufmerksamkeit zu verschaffen.

Die verfahrensrechtliche Brisanz besteht darin, dass die Frage einer Befristung regelmäßig bereits im ersten Unterhaltsprozess entschieden werden muss. Lesen Sie dazu das BGH-Urteil v. 25.06.2008 – XII ZR 109/07:

“Wenn die [für die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB] ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.”

 

Erstverfahren verpasst, kann sie später nicht in einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO durchgesetzt werden. Hat sich am Sachverhalt nichts Wesentliches geändert, ist eine Abänderungsklage unzulässig. Die Möglichkeit einer Befristung oder Begrenzung ist damit endgültig verloren!

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht in seinem Urteil tatsächlich etwas zur Frage der Befristung ausgeführt hat. Entscheidend ist, dass diese Prognose schon damals hätte getroffen werden können.

Darin liegt eine Fehlerquelle mit erheblicher Regressgefahr für den Anwalt des Unterhaltspflichtigen!

Hier droht in einschlägigen Fällen dem zahlungspflichtigen Mandanten der endgültige Verlust von Rechten, wenn nicht im Erstprozess bereits entsprechender Sachvortrag in das Verfahren eingebracht wird.

Fehler können hier in mehrfacher Hinsicht gemacht werden:

  • Der Mandant muss über diese Zusammenhänge informiert und nach entsprechenden Einzelheiten befragt werden.
  • Diese Sachverhaltsangaben müssen im Unterhaltsprozess vorgetragen werden mit dem deutlichen Hinweis auf eine angestrebte Begrenzung des Unterhaltes.
  • Für den Prozessbevollmächtigten ist es zur Vermeidung von Regressen dringend geboten, die Beratung des Mandanten über die rechtlichen Zusammenhänge und die Bitte um ausreichende Sachverhaltsinformationen ausreichend zu dokumentieren.

Konsequenz für Unterhaltsvereinbarungen:

Bei Unterhaltsvereinbarungen muss durch eine entsprechende Formulierung eine Präklusion sicher ausgeschlossen werden.

In der erstmaligen Regelung des Unterhalts kann festgelegt werden, dass der Einwand der Befristung zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht werden kann.

Dabei kann auf verschiedene Weise differenziert werden:

  • Es kann festgelegt werden, von welchem Zeitpunkt an ein solches Vorgehen gegen den Titel möglich sein soll (Regelung über den Zeitpunkt einer Abänderung)
  • Es kann festgelegt werden, ob für ein solches Abänderungsverlangen keinerlei Veränderungen auf der Tatsachenebene erforderlich sein sollen oder ob die Abänderungsmöglichkeit auf bestimmte Tatsachen beschränkt bleiben soll (Regelung über Abänderungsvoraussetzungen)
  • Es kann ggf. festgelegt werden, welchen Umfang die Veränderungen haben müssen (modifizierte Wesentlichkeitsgrenze).

In der erstmaligen Regelung des Unterhaltes kann aber auch festgelegt werden, dass die Regelung auf jeden Fall auf Dauer Bestand haben soll. Damit wäre ausgeschlossen, dass der Einwand der Befristung zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht werden kann.

Ist in der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltes keine Regelung über die Befristung getroffen worden, ist damit im Regelfall ebenfalls ausgeschlossen, dass der Einwand der Befristung zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht werden kann.

Quelle: familienrecht.de

 


Diese Seite weiterempfehlen