Familienrichter: Düsseldorfer Tabelle ungerecht
veröffentlicht am 15.01.2010 (hr)

Die Neuberechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 führt zu einigen Schieflagen im Unterhaltsrecht. Familienrichter haben ihre Skepsis gegenüber der neuen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar geäußert.

Im Durchschnitt sind nach der neuen Unterhaltstabelle die Unterhaltssätze um ca. 13 Prozent angestiegen. Hintergrund war die Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds. Denn wenn der steuerliche Kinderfreibetrag steigt, dann muss auch der Mindestunterhalt angehoben werden. Dieser liegt nun je nach Alter des Kindes zwischen 225 und 304 Euro nach Abzug des Kindergeldes. Abhängig von Alter kann der Kindesunterhalt aber auch bis zu 590 Euro für Kinder bis 17 Jahre betragen.

Von den geänderten Tabellensätzen profitieren nur die Kinder besserverdienender Unterhaltszahler. Bei den Einkommen unter 1500 Euro netto pro Monat sind die Unterhaltspflichtigen oft nicht in der Lage, den in der Tabelle ausgewiesenen Satz an die Kinder zu zahlen. Es handelt sich dann um Mangelfälle. Das Geld, das zu verteilen ist, bleibt in diesen Fällen gleich, denn der Selbstbehalt ist nicht geändert worden. Hierzu muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden. Aktuell beträgt der Selbstbehalt 900 Euro. Benachteiligt von den neuen Sätzen sind die Mütter, denn je höher der Kindesunterhalt ist, desto geringer fällt der Ehegattenunterhalt aus.

Von Verbänden, insbesondere vom Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), wird mehr für die Kinder gefordert, als die neue Düsseldorfer Tabelle hergibt. Da die Kosten für die Erziehung eines Kindes bei durchschnittlich 550 Euro lägen wird eine Grundsicherung für jedes Kind in Höhe von 500 Euro gefordert. Diese soll aus Steuergeldern finanziert werden.

Ob dies jedoch gerecht ist, ist zweifelhaft. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Kind von fünf Jahren einen Bedarf von 500 Euro hat und ein Unterhaltspflichtiger einen Mindestbedarf von 900 Euro. Zieht man davon die Miete ab, so hätte der unterhaltspflichtige Vater einen Anspruch so wie ihn ein Kind im Kindergartenalter hätte.

Bereits im Sommer 2010 wird die Düsseldorfer Tabelle wohl wieder überarbeitet werden. Denn dann hat das Bundesverfassungsgericht über die Höhe des Selbstbehalts und das Existenzminimum und die Regelsätze für Kinder aus Hartz IV Familien zu entscheiden. Denn auch hier ist einiges nicht gerecht: Die Hartz IV Sätze für Kinder liegen zweischen 215 und 287 Euro und damit weit unter den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle.

Quelle: www.sozialhilfe24.de ...»


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