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Änderungen im Unterhaltsvorschussrecht
veröffentlicht am 12.08.2010 (jm)

Baden-Württemberg will Änderungen beim Vollzug im Unterhaltsvorschussrecht

Auf Initiative des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzuges im Unterhaltsvorschussrecht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Nach Auffassung der Initiatoren sind nach den gegenwärtigen Bestimmungen im Unterhaltsvorschussgesetz eheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt. Die Wiederheirat oder -begründung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, führe zum Leistungsausschluss, während die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person, die nicht gleichzeitig Vater oder Mutter des leistungsberechtigten Kindes ist, den Leistungsanspruch unberührt lasse.
Der Gesetzentwurf will Leistungen auch an alle alleinerziehenden Elternteile ausschließen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Damit werde der berechtigten Kritik Rechnung getragen, wonach die bisherige Regelung eine Privilegierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragener Lebenspartnerschaften bewirke.

Bei Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner kraft Gesetzes auf das jeweilige Land über. Die zur Durchsetzung dieses Rückgriffsanspruches den Ländern zur Verfügung stehenden Auskunfts- und Anzeigepflichten nach § 1 Abs. 3 und § 6 UVG seien nach den Erfahrungen in der Praxis allerdings oftmals unzureichend, um den Unterhaltsschuldner erfolgreich in Regress nehmen zu können. Den Ländern entstünden dadurch pro Jahr erhebliche Mindereinnahmen. So habe die Rückgriffsquote im bundesweiten Durchschnitt im Jahr 2008 bei lediglich 19,5 Prozent gelegen; Ausgaben in Höhe von 846,3 Mio. Euro hätten insgesamt Einnahmen in Höhe von nur 164,7 Mio. Euro gegenüber gestanden.
Die Durchsetzung von Regressansprüchen will der Gesetzentwurf den Unterhaltsstellen dadurch erleichtern, dass diese die benötigten Informationen durch einen automatisierten Datenabgleich und Kontenabruf erhalten können. Bereits beim BaföG und beim Wohngeld habe sich diese Methode als wirksames Mittel zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme erwiesen, so die Länderkammer.

Quelle: Bundesanzeiger Verlag

Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig beantragen
veröffentlicht am 02.06.2010 (ca)

Gerichtsverfahren in Familiensachen können richtig teuer werden. Im Ansatz kann man theoretisch einen relativ überschaubaren dreistelligen Betrag gegenüberstehen. Wird aber z.B. dann ein Gutachten und einen Verfahrenspfleger bestellt, können die Kosten schnell fünfstellig werden. Eine Trennung oder Scheidung kann sowieso manche ansonsten tüchtigen Sparbüchse zerplatzen. Wichtig ist deshalb für viele Betroffenen, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, früher Prozesskostenhilfe genannt, rechtzeitig einzureichen. Besonders gefährdet sind Mandanten, die ihrem Rechtsanwalt einen höheren als gesetzlich vorgeschriebenen Honorar gestatten. Diese gutmütige Geste schließt nämlich Verfahrenskostenhilfe aus, und deshalb wird in solchen Fällen gerne die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Antrags auf Verfahrenskostenhilfe heruntergespielt bzw. vernachlässigt.

Der Duebner Verlag in Köln stellte heute einen Formular und eine Checkliste für den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kostenlos online zur Verfügung. Mehr Information dazu unter www.familienrecht.de (externer Link).


Jeder vierte Jugendliche lebt in einer alternativen Familienform
veröffentlicht am 24.05.2010 (jm)

Immer mehr Jugendliche in Deutschland wachsen in alternativen Familienformen auf. Im Gegensatz zu Ehepaaren mit Kindern werden hierunter Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie allein erziehende Mütter oder Väter mit ihren Kindern gezählt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lebten im Jahr 2008 rund 842.000 (25 Prozent) der insgesamt 3,4 Millionen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren bei Alleinerziehenden oder Lebensgemeinschaften. Im Jahr 1996 waren es noch 600.000 oder 17 Prozent der damals 3,6 Millionen Jugendlichen gewesen. Nach wie vor wachsen Jugendliche jedoch am häufigsten in traditionellen Familienformen auf: 2008 zogen Ehepaare immer noch 75 Prozent (2,6 Millionen) der Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren groß. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des Mikrozensus, der größten jährlichen Haushaltsbefragung in Europa.

Seit 1996, dem Jahr, in dem erstmalig im Mikrozensus die Daten nach dem so genannten Lebensformenkonzept ausgewertet wurden, stieg die Zahl der Jugendlichen, die von allein erziehenden Müttern und Vätern betreut werden um 37 Prozent. Besonders deutlich wuchs seither die Zahl der Jugendlichen bei allein erziehenden Müttern (+ 42 Prozent); vergleichsweise gering war der Zuwachs Jugendlicher, die bei allein erziehenden Vätern lebten (+ 13 Prozent). Insgesamt lebten 2008 somit knapp 20 Prozent aller Jugendlichen bei Alleinerziehenden (April 1996: 14 Prozent). Die Zahl der Jugendlichen, die bei Lebensgemeinschaften aufwuchsen, erhöhte sich zwischen April 1996 und dem Jahr 2008 um 56 Prozent. Damit betreuten Lebensgemeinschaften 2008 knapp 5 Prozent aller Jugendlichen (April 1996: 3 Prozent).

Die Familie im statistischen Sinn umfasst im Mikrozensus alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, Lebensgemeinschaften sowie allein erziehende Mütter und Väter mit ledigen Kindern im Haushalt. Zu den Kindern zählen – ohne Altersbegrenzung – alle ledigen Personen, die ohne Lebenspartner und ohne eigene Kinder mit mindestens einem Elternteil im Haushalt zusammenleben. Als Kinder gelten im Mikrozensus – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Weitere detaillierte Informationen und lange Zeitreihen zum Thema können auch kostenfrei in der GENESIS-Online Datenbank abgerufen werden: – Tabelle 12211-0601: Familien, Paare, Alleinerziehende, – Tabelle 12211-0605: Ledige Kinder in Familien nach unterschiedlichen Altersabgrenzungen

Quelle: ots-Originaltext: Statistisches Bundesamt vom 4.2.2010

NEUES PAPA-YA VIDEO ONLINE
veröffentlicht am 14.02.2010 (hr)
Schau in meine Augen und sage mir, warum meine Gefühle nicht zählen? In eurem Streit um mich, gehe ich kaputt. Erst wenn man betroffen ist, wenn man das, was man am Meisten liebt, verliert und plötzlich ganz alleine ist, sucht man nach mehr Fairness im deutschen Familienrecht.
Mein Name ist Peter (36) und ich lese PAPA-YA - weil ich mein Kind vermisse. Mein Name ist Josef (63) und ich lese PAPA-YA – weil wir unser Enkelkind vermissen. Wir waren eine glückliche Familie, jetzt lesen meine Eltern PAPA-YA, weil wir Kinder staatliches Eigentum wurden.
WWW.PAPA-YA.DE
Deutschlands einziges Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht
Lohnsteuerklasse II für Wochenendväter
veröffentlicht am 14.02.2010 (hr)
Neustadt a. d. W. (ots) - Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, der bei Arbeitnehmern über die Lohnsteuerklasse II oder über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung den Entlastungsbetrag einem Vater zugestanden, obwohl sich das Kind bei ihm nur an den Wochenenden aufhielt (Urteil vom 13.8.2008, Aktenzeichen 7 K 7038/06). Über die Bedeutung des Urteils informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V

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Familienrichter: Düsseldorfer Tabelle ungerecht
veröffentlicht am 15.01.2010 (hr)
Die Neuberechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 führt zu einigen Schieflagen im Unterhaltsrecht. Familienrichter haben ihre Skepsis gegenüber der neuen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar geäußert.

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Die Wut der Scheidungsväter:
veröffentlicht am 09.01.2010 (hr)

13 Prozent mehr Unterhalt – wie sollen wir das zahlen?

Nach der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ bekommen Scheidungskinder deutlich mehr Unterhalt. Bei BILD.de sprechen die Väter

Von STEFAN ERNST   09.01.2010 - 15:00 UHR

Immer mehr Scheidungsväter sind einfach nur WÜTEND! Grund: Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ sieht vor, dass mehr als drei Millionen Scheidungs- und Trennungskinder rund 13 % mehr Unterhalt bekommen. Das ist der stärkste Anstieg aller Zeiten!

Rainer Guttermann - Scheidungsväter-Wut

Rainer Guttermann (45)
Foto: Dominik H. Rossbach
Denn: Das „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ sieht mehr Kindergeld und einen höheren Kinderfreibetrag vor – an den Freibetrag ist auch der Mindestunterhalt gekoppelt. 13%! Wer soll das zahlen? Auf BILD.de machen fünf Väter ihrer Wut Luft:

„KEIN GELD MEHR FÜR KINO!“

Augenoptiker Rainer Guttermann (45, 1432 Euro netto) aus Lustadt (Rheinland-Pfalz): „Ich soll für zwei Kinder 717 statt 640 Euro Unterhalt zahlen – 77 Euro mehr im Monat! Was haben die beiden davon, wenn ich kein Geld mehr habe, um an Besuchstagen ins Kino oder Schwimmbad zu gehen? Ganz zu schweigen davon, dass ich auch ein Recht auf mein eigenes Überleben habe!“

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Justizministerin: Vormund darf Kind nicht nur aus Akten kennen
veröffentlicht am 08.01.2010 (hr)
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu verbessertem Kinderschutz durch beabsichtigte Änderungen im Vormundschaftsrecht:

Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Nicht jedes Kind hat das Glück, in der eigenen Familie Schutz und Fürsorge zu erfahren. Schreckliche Fälle von Kindesvernachlässigung sind unvergessen. Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung zu verhindern.

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UNTERHALT: Düsseldorfer Tabelle 2010
veröffentlicht am 07.01.2010 (hr)
Düsseldorfer Tabelle 2010 Download als PDF-Datei ...»

Vergleich 2009-2010 Download als PDF-Datei ...»
Unterhalt für Mütter nichtehelicher Kinder
veröffentlicht am 29.12.2009 (hr)
Der Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter gegenüber dem Ex-partner besteht dann, wenn sie gemeinsame Kinder betreuen. Das gilt auch, wenn sie nicht mit dem Partner verheiratet waren. Der Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes kann in Höhe von mindestens 770 Euro, dem derzeitigen Existenzminimum verlangt werden. Das hat der BGH, der Bundesgerichtshof, unter dem Az XII ZR 50/08 am 16.12.2009 entschieden. Der Mindestbedarf liegt auch dann bei dieser Summe, wenn der für die Betreuung zuständige Elternteil davor noch geringere Einkünfte hatte. Die Dauer des Anspruchs über die gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahre hängt davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gegeben sind. Geklagt hatte im konkrten Fall eine Akademikerin, die sich seit der Trennung von ihrem Partner um den nun neunjährigen Sohn kümmerte.

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BMFSFJ: Neue Unterhaltsvorschussbeträge
veröffentlicht am 19.12.2009 (hr)
Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Für Kinder bis unter 6 Jahre monatlich:
133 Euro

Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre monatlich:
180 Euro

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Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland
veröffentlicht am 20.10.2009 (hr)
Der erste "Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland - Eine Standortbestimmung" liefert bis auf Kreisebene einen umfassenden und anschaulichen Überblick über die Unterschiede zwischen den Bundesländern bei der Umsetzung wichtiger gleichstellungspolitischer Ziele und der Schaffung gleichstellungsförderlicher Rahmenbedingungen.
Erstmals werden alle vorliegenden Statistiken zu einem ländereinheitlichem Indikatorensystem zusammengeführt und damit der Stand der Gleichstellung vergleichbar in Karten und Tabellen abgebildet.
Mehr im Bundesministerium ...» Download Broschüre PDF (7,2 MB) ...»
Trotz Trennung gute Eltern sein
veröffentlicht am 19.10.2009 (hr)
Trennt sich ein Elternpaar, so sind es in der Regel die Kinder, die bei dem Streit der Erwachsenen auf der Strecke bleiben. Die Familienberatungsstelle des Albert-Schweitzer-Kinderdorfes (ask) in Hanau will nach den Herbstferien allen betroffenen Eltern ein spezielles Kursangebot bieten mehr lesen. ...»
Gewalt in Familien: Sind Männer die wahren Opfer?
veröffentlicht am 02.09.2009
Professor Gerhard Amendt fordert die Abschaffung der Frauenhäuser. Was steckt dahinter? Ein Kommentar von BRIGITTE-Redakteurin Silke Baumgarten über Gewalt in Familien. ...»
25.000 Betroffene: Wenn Väter entsorgt werden
veröffentlicht am 31.08.2009
Viele Väter müssen ohne ihre Kinder leben. Weil vor allem die Kinder unter dem Verlust leiden, fordern Selbsthilfegruppen nun neue Standards. Mehr lesen...»
Das neue Familien-Verfahrensrecht FamFG - FFG - eine Gegenüberstellung
veröffentlicht am 31.08.2009

Vergleichende Gegenüberstellung zum Familien-, Betreuungs- Unterbringungsverfahrensrecht

Väter - Gefangene sollen mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können
veröffentlicht am 31.08.2009

Wiesbaden (ddp-hes). Strafgefangene in Hessen sollen mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Butzbach haben acht Inhaftierte bereits seit Mai dieses Jahres die Gelegenheit, drei Stunden mit ihren Kindern zusammen zu sein, wie Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) am Dienstag in Wiesbaden mitteilte. Über die Fortsetzung und Ausweitung des Pilotprojekts «Vater-Kind-Besuch» werde in einem halben Jahr entschieden.

Die ersten Treffen seien positiv verlaufen, sagte Hahn. Unter der Aufsicht einer Sozialarbeiterin und einer Pfarrerin würden Väter und Kinder in einem Mehrzweckraum gemeinsam essen, basteln oder malen können, sagte Hahn. Wichtig sei, dass die Familien die Zeit individuell gestalten könnten.

Gerade die Kinder erlebten die Abwesenheit des Vaters oft als Zurückweisung, weil sie sich in den Zwangscharakter der Inhaftierung nicht hineindenken könnten, sagte Hahn. Die direkte und kontinuierliche Begegnung mit dem Vater werde so zu einem wichtigen Orientierungspunkt für sie. «Die Besuchstag schaffen einen Freiraum, in dem der Vater für das Kind wieder greifbar wird.»

Für die Gefangenen bedeuteten die Besuche zugleich die Möglichkeit, ihre Vaterrolle wahrzunehmen und unter den Bedingungen der Haft zu gestalten. Die Treffen sollen laut Hahn zudem eine wichtige Stütze auf dem Weg der Resozialisierung der Inhaftierten sein.

Den Angaben zufolge hatten sich über 30 inhaftierte Väter für das Projekt beworben. Aus organisatorischen und sicherheitsrelevanten Gründen hätten aber nur acht Gefangene berücksichtigt werden können.

12 250 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2008
veröffentlicht am 31.08.2009

WIESBADEN – Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2008 in 12 250 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In 9 100 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.

Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in 2 350 Fällen (26%) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungs­recht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.

Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug hat sich deutschlandweit (ohne Berlin, wo für 2007 eine deutliche Untererfassung festgestellt wurde) gegenüber 2007 um circa 8% erhöht.

Sorgerecht in der Europäischen Union
veröffentlicht am 13.10.2010 (jm)

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 98/10
Luxemburg, den 5. Oktober 2010
Urteil in der Rechtssache C-400/10 PPU
J. McB/L. E.

Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil ist nur widerrechtlich, wenn dadurch ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird.

Eine nationale Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Nach der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung1 ist das Verbringen eines Kindes widerrechtlich, „wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen … seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“.
Nach irischem Recht steht einem leiblichen Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, nicht automatisch ein Sorgerecht zu. Dieses kann ihm durch eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden. Dagegen steht der Mutter das Sorgerecht automatisch zu.
Herr McB, irischer Staatsangehöriger, und Frau E., britische Staatsangehörige, lebten über zehn Jahre lang in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; seit November 2008 wohnten sie mit ihren drei Kindern, die 2000, 2002 und 2007 geboren wurden, in Irland.
Nachdem sich die Beziehung zwischen den Eltern verschlechtert hatte, verließ die Mutter mit den Kindern am 11. Juli 2009 die Familienwohnung und zog in ein Frauenhaus. Am 25. Juli 2009 flog sie nach England und nahm die drei Kinder mit. In der Zwischenzeit, am 15. Juli 2009, unternahm der Vater Schritte, um vor den irischen Gerichten ein Sorgerecht für seine drei Kinder zu erwirken. Da die Klage der Mutter jedoch nicht vor ihrer Abreise zugestellt wurde, war sie nach irischem Verfahrensrecht nicht ordnungsgemäß erhoben, so dass die irischen Gerichte nicht befasst waren.
Im November 2009 beantragte Herr McB. beim zuständigen englischen Gericht, die Rückkehr der Kinder nach Irland anzuordnen. Dieses Gericht verlangte von ihm die Vorlage einer Entscheidung der irischen Behörden, mit der festgestellt wird, dass das Verbringen der Kinder nach England widerrechtlich war. Daher beantragte Herr McB. im Dezember 2009 beim High Court (Irland) den Erlass einer solchen Entscheidung. Im April 2010 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vater habe zum Zeitpunkt der Verbringens der Kinder nach England kein Sorgerecht für sie zugestanden, so dass dieses Verbringen nicht „widerrechtlich“ gewesen sei.
Der Supreme Court (Irland), bei dem Herr McB. Berufung eingelegt hat, hat dem Gerichtshof am 6. August 2010 die Frage vorgelegt, ob die Verordnung einem Mitgliedstaat im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der die Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn er eine Anordnung des zuständigen nationalen Gerichts erwirkt, mit der ihm dieses Recht übertragen wird, das ein Verbringen des Kindes an einen anderen Ort durch seine Mutter widerrechtlich machen kann.
Der Gerichtshof, dessen Entscheidung zwei Monate nach Eingang des Ersuchens ergeht, weist darauf hin, dass in der Verordnung nicht festgelegt wird, wem das Sorgerecht zustehen muss, das ein Verbringen eines Kindes an einen anderen Ort widerrechtlich machen kann, sondern zur Bestimmung des Inhabers dieses Rechts auf das Recht des Mitgliedstaats verweist, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen an einen anderen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daher bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein leiblicher Vater das Sorgerecht für sein Kind erhält, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats, das für die Erlangung des Sorgerechts gegebenenfalls verlangt, dass der Vater eine Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichts erwirkt, mit der ihm dieses Recht übertragen wird. Die Verordnung ist somit dahin auszulegen, dass die Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung ausschließlich vom Bestehen eines durch das anwendbare nationale Recht übertragenen Sorgerechts abhängt, gegen das das Verbringen verstößt.
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Auslegung mit der Charta, insbesondere mit deren Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 24 (Rechte des Kindes), im Einklang steht.
Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Union nach Art. 6 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dass die Charta und die Verträge „rechtlich gleichrangig“ sind. Die Bestimmungen der Charta richten sich jedoch nur an die Mitgliedstaaten, wenn diese Unionsrecht anwenden. Daraus folgt, dass der Gerichtshof die Charta im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur im Rahmen der Auslegung der Verordnung berücksichtigen kann, ohne eine Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Charta vorzunehmen. Soweit die in der Charta enthaltenen Rechte zudem den Rechten entsprechen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden, haben sie den gleichen Sinn und die gleiche Tragweite, wie sie ihnen durch die EMRK verliehen werden. Da Art. 7 der Charta und Art. 8 der EMRK in ihrem Inhalt übereinstimmen, ist Art. 7 der Charta der gleiche Sinn und die gleiche Tragweite beizumessen wie Art. 8 der EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, das der EGMR bereits entschieden hat2, dass eine nationale Regelung, die das Recht der elterlichen Sorge für ein Kind eines unverheirateten Paares allein der Mutter des Kindes zuweist, Art. 8 EMRK nicht zuwiderläuft, sofern sie dem Vater des Kindes, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, das Recht einräumt, beim zuständigen nationalen Gericht die Änderung der Zuweisung dieses Rechts zu beantragen.
Daraus folgt, dass der leibliche Vater eines Kindes, das von seiner Mutter in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit des Verbringens des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat das Recht haben muss, sich vor diesem Verbringen mit dem Antrag an das zuständige nationale Gericht zu wenden, ihm das Sorgerecht für sein Kind zu übertragen, was in diesem Zusammenhang das Wesen des Rechts eines leiblichen Vaters auf ein Privat- und Familienleben ausmacht. Sofern dem leiblichen Vater dieses Recht zusteht, beeinträchtigt der Umstand, dass ihm, anders als der Mutter, nicht automatisch ein Sorgerecht im Sinne der Verordnung für sein Kind zusteht, nicht den wesentlichen Inhalt seines Rechts auf ein Privat- und Familienleben.
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es einem Vater wie Herrn McB. unmöglich sein kann, die Rückgabe des Kindes zu erreichen, das von seiner Mutter in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde. Mit diesem Verbringen übt nämlich die Mutter, der das Sorgerecht für das Kind zusteht, ihr eigenes Freizügigkeitsrecht aus und macht von ihrem Recht Gebrauch, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ohne dass dem leiblichen Vater damit die Möglichkeit genommen würde, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Übertragung des Sorgerechts für dieses Kind oder ein Besuchsrecht zu beantragen. Daher würde es den Anforderungen an die Rechtssicherheit sowie dem notwendigen Schutz der Rechte und Freiheiten der Mutter zuwiderlaufen, wenn dem leiblichen Vater gemäß der Verordnung ein Sorgerecht für sein Kind zugesprochen würde, obwohl ihm ein solches Recht nach nationalem Recht nicht gewährt wurde.
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verordnung einem Mitgliedstaat nicht untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn er eine Anordnung des zuständigen nationalen Gerichts erwirkt, mit der ihm dieses Recht übertragen wird, das ein Verbringen des Kindes an einen anderen Ort durch seine Mutter widerrechtlich machen kann.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht