Gerichtsurteile zum Sorgerecht
Alleinige elterliche Sorge
veröffentlicht 18. Juli 2009

Ein Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass dies dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Diese juristische Formulierung bedeutet: Es ist zu prüfen, ob zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung noch möglich ist.

Die Ausübung der elterlichen Sorge setzt deshalb eine ausreichende Gesprächsgrundlage voraus. Sind die Eltern in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung und besteht zwischen ihnen keine Kooperation, kann das Gericht das alleinige Sorgerecht für ein Elternteil bestimmen.

Es müssen also erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, so dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind, an den Interessen des Kindes orientierte konstuktive und vernünftige Lösungen zu finden.

Beispiel:
Das OLG Karlsruhe hat einem Kindesvater die elterliche Sorge entzogen, nachdem die Kindesmutter einen Kontakt mit ihm ablehnte. Sie lud ihn nicht zur Tauffeier des jüngsten Kindes ein und beschimpfte ihn im Gerichtstermin. Per Handy teilte sie ihm beispielsweise mit, er brauche das andere Kind nicht im Kindergarten abzuholen, es sei krank. Als der Mann dann das Kind nicht abholte, obwohl doch im Kindergarten und gar nicht krank war, beschuldigte die Kindesmutter ihn, er habe das Kind vergessen. Sie behauptete, nie dem Kindesvater gesagt zu haben, er brauche das Kind nicht abzuholen.

Auf die Frage, wessen Aussage wahr ist, kam es letztlich nicht an. Entscheidend für das Gericht war, das völlig wiedersprüchliche Aussagen vorlagen, die von tiefem wechselseitigen Misstrauen geprägt sind und keinerlei Bereitschaft zu einem Konsens zeigen lassen.

Da diese fehlende Kooperationsbereitschaft dem Kindeswohl schadet, hat das OLG die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben.

Praxishinweis:
Da es für das Gericht nicht entscheidend war, wer von beiden Elternteilen die Wahrheit gesagt hat und Zeugen nicht gehört wurden, kann ein Sorgerechtsantrag mit entsprechenden Ausführungen große Aussicht auf Erfolg haben. Für den anderen Elternteil bedeutet dies, dass er sich frühzeitig bei entsprechenden Anzeichen mit dem Jugendamt "verbünden" sollte.

Quelle: RA Wolfgang Behlau für www.ehescheidung24.de

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